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1. Verletzung des Grundrechts auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG)

  • Der Freiheitsentzug erfolgte auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses, dessen inhaltliche Substanz zweifelhaft ist.

  • Weder lag eine schriftliche Begründung vor, noch wurde dem Betroffenen Einsicht in die Akten oder eine faire Anhörung gewährt.

  • Die Entscheidung basierte allein auf schriftlichen Gutachten, die ohne persönliche Exploration erstellt wurden.

  • Die gesetzlich gebotene tägliche Überprüfung des Freiheitsentzugs nach Art. 104 GG erfolgte nicht.

2. Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG)

  • Die Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen (Fixierung ohne Toilettengang, stundenlanges Liegen im eigenen Urin) stellt eine klare Verletzung von Art. 1 GG dar.

  • Die medizinische Behandlung war nicht am Patientenwohl orientiert (Verabreichung kontraindizierter Medikamente, Verweigerung leitliniengerechter Therapie).

  • Die Missachtung der Patientenverfügung ohne sachliche Begründung ist verfassungswidrig.

3. Verletzung rechtlicher Verfahrensgarantien (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG)

  • Keine Möglichkeit zur effektiven Verteidigung oder Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren.

  • Ablehnung eines neutralen Zweitgutachtens trotz Interessenkonflikts der behandelnden Ärzte.

  • Keine Kommunikation mit Anwälten oder Zugang zu Briefmaterial.

  • Kein rechtliches Gehör, keine transparente Dokumentation des Verfahrens.

4. Polizeiliches Fehlverhalten (Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und würdevolle Behandlung, Art. 13, Art. 1 GG)

  • Zutritt zur Wohnung ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug.

  • Freiheitsentziehung ohne medizinische Einschätzung, Einsperrung in eine Asservatenkammer.

  • Verweigerung von Wasser, Kleidung und Kommunikation.

  • Herabwürdigende Behandlung durch Beamte (Belustigung, ironische Bemerkungen).

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