1. Verletzung des Grundrechts auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG)
-
Der Freiheitsentzug erfolgte auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses, dessen inhaltliche Substanz zweifelhaft ist.
-
Weder lag eine schriftliche Begründung vor, noch wurde dem Betroffenen Einsicht in die Akten oder eine faire Anhörung gewährt.
-
Die Entscheidung basierte allein auf schriftlichen Gutachten, die ohne persönliche Exploration erstellt wurden.
-
Die gesetzlich gebotene tägliche Überprüfung des Freiheitsentzugs nach Art. 104 GG erfolgte nicht.
2. Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG)
-
Die Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen (Fixierung ohne Toilettengang, stundenlanges Liegen im eigenen Urin) stellt eine klare Verletzung von Art. 1 GG dar.
-
Die medizinische Behandlung war nicht am Patientenwohl orientiert (Verabreichung kontraindizierter Medikamente, Verweigerung leitliniengerechter Therapie).
-
Die Missachtung der Patientenverfügung ohne sachliche Begründung ist verfassungswidrig.
3. Verletzung rechtlicher Verfahrensgarantien (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG)
-
Keine Möglichkeit zur effektiven Verteidigung oder Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren.
-
Ablehnung eines neutralen Zweitgutachtens trotz Interessenkonflikts der behandelnden Ärzte.
-
Keine Kommunikation mit Anwälten oder Zugang zu Briefmaterial.
-
Kein rechtliches Gehör, keine transparente Dokumentation des Verfahrens.
4. Polizeiliches Fehlverhalten (Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und würdevolle Behandlung, Art. 13, Art. 1 GG)
-
Zutritt zur Wohnung ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug.
-
Freiheitsentziehung ohne medizinische Einschätzung, Einsperrung in eine Asservatenkammer.
-
Verweigerung von Wasser, Kleidung und Kommunikation.
-
Herabwürdigende Behandlung durch Beamte (Belustigung, ironische Bemerkungen).